Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Stand März 2012

 

ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / bernhardt – consulting


 

1. Allgemeine
Grundlagen / Geltungsbereich

 

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der bernhardt – consulting gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

 

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von der bernhardt – consulting ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

 

2.1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich
vereinbart.

 

2.2. bernhardt – consulting ist berechtigt, die ihren obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die bernhardt – consulting selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

 

2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die bernhardt – consulting zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die bernhardt
– consulting
anbietet.


 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

 

3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten  erlauben.

 

3.2. Der Auftraggeber wird die bernhardt – consulting auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

 

3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der bernhardt – consulting auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von bernhardt - consulting bekannt werden.

3.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der bernhardt – consulting von dieser informiert werden.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

 

4.1.  Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

 

4.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der bernhardt – consulting zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

 

5.1. Die bernhardt - consultingverpflichtet sich, über ihre Arbeit, die der Mitarbeiter von bernhardt – consulting und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

 

5.2. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

 

5.3. Die bernhardt – consulting ist bei der Herstellung der vereinbarten Dienstleistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Die bernhardt – consulting ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

 

6. Schutz des geistigen Eigentums

 

6.1. Die Urheberrechte an den von der bernhardt – consulting und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der bernhardt - consulting. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der bernhardt – consulting zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine

Haftung der bernhardt - consulting– insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

 

6.2. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die bernhardt – consulting zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

 

7. Gewährleistung

 

7.1 Die bernhardt – consulting ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

 

8. Haftung / Schadenersatz

 

8.1 Die bernhardt - consulting haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

 

8.2  Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

 

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der bernhardt – consulting zurückzuführen ist.

 

8.4 Sofern die bernhardt – consulting das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die bernhardt – consulting diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

 

9. Geheimhaltung / Datenschutz

 

9.1 Die bernhardt – consulting verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

 

9.2 Des Weiteren verpflichtet sich die bernhardt - consulting, über den gesamten Inhalt der Dienstleistung sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der  Dienstleistung zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

 

9.3 Die bernhardt – consulting ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

 

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

 

9.5 Die bernhardt – consulting ist berechtigt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der bernhardt - consulting Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

 

10. Honorar

 

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die bernhardt – consulting ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der bernhardt - consulting. Die bernhardt – consulting ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

 

10.2 Die bernhardt – consulting wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

 

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der bernhardt – consulting vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

 

10.4 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die bernhardt - consulting, so behält die bernhardt – consulting den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für die  gesamte vereinbarte Dienstleistung zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die bernhardt – consulting bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

 

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die bernhardt – consulting von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

10.6  Weitere Zahlungsmodalitäten siehe auch gemeinsame Bestimmungen unter Pkt. 15.

 

 

11. Elektronische Rechnungslegung

 

11.1 Die bernhardt – consulting ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die bernhardt – consulting ausdrücklich einverstanden.

 

 

12. Dauer des Vertrages

 

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

 

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

 

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt
         oder

 

  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
         in Zahlungsverzug gerät.

 

  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines
         Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen
         und dieser auf Begehren der bernhardt – consulting weder
         Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der bernhardt – consulting eine
         taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem
         anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

 

13. Personalberatung

13.1. Der Leistungsumfang von bernhardt – consulting wird für den konkreten Auftrag im schriftlichen Angebot bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung definiert. Der Auftraggeber hat das Recht auf sämtliche im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung fixierten Beratungsleistungen und hat darüber hinaus die Möglichkeit, einen laufenden Auftrag aufzurüsten.

 

13.2. Die Kosten bzw. das Honorar für die Personalsuche bzw. –Auswahl richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert wird. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt grundsätzlich ein Monat.

 

13.3. Anfallende Reisekosten der Bewerber und der bernhardt – consulting sowie sonstige Auslagen (Bewirtungskosten etc.) sowie allfällige Inseraten Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die gültigen Sätze lt.BGBL Nr.434/2001 (Ausland) resp. des Kollektivvertrages für Angestellte des Allgemeinem Gewerbes (Inland) bzw. KM-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Reise-/Bewirtungskosten und Aufenthaltsspesen laut jeweiligem Beleg. Die Inserat Kosten für das gewählte Medium werden nach dem jeweils gültigen Anzeigentarif berechnet.

 

13.4. bernhardt – consulting gewährt für den Bereich der Personalsuche und –Auswahl eine Erfolgsgarantie von 6 Monaten. Wird das Dienstverhältnis während dieser Zeit gelöst, verpflichtet sich bernhardt – consulting zur Wiederbesetzung der Position ohne neuerliche Berechnung eines Honorars. Es werden lediglich eventuell anfallende Inseraten Kosten verrechnet. Bei wesentlicher Abänderung des Stellenprofils und/oder des Jahresbruttogehaltes erfolgt eine entsprechende Nachfakturierung. Die Garantie gilt einmalig pro Auftrag und Position. Eventuelle Abweichungen zur Garantie sind dem Angebot zu entnehmen.

 

13.5. Personaldossiers, die dem Auftraggeber durch bernhardt – consulting übermittelt werden, bleiben im Eigentum von bernhardt – consulting.

Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln, bei Nichtgebrauch an die bernhardt – consulting zu retournieren und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Wird ein durch bernhardt – consulting vorgestellter Bewerber innerhalb von 12 Monaten direkt durch den Auftraggeber oder durch ein in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, besteht eine Informationspflicht des Auftraggebers und bernhardt – consulting hat Anspruch auf das gemäß Auftragsvertrag vereinbarte Honorar.

 

13.6. Die bernhardt – consulting Personalsuch- und Personalauswahldienstleistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit einem von bernhardt – consulting vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. bernhardt – consulting lehnt jegliche Verantwortung ab, sowohl in Bezug auf die vom
Kandidaten gemachten Aussagen als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Dienstverhältnis anvertraut werden.

 

13.7. bernhardt – consulting verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber übermittelten Daten sowie das Beratungsergebnis vertraulich zu behandeln und ihren Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung aufzuerlegen. Gutachten und Informationen über Bewerber sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

 

 

14. Personalanzeigen und Personalmarketing

 

14.1. bernhardt – consulting übernimmt im Auftrag und auf Rechnung des Kunden die Schaltung von Personalanzeigen und anderen Werbemitteln in jenen Medien, die mit dem Kunden im jeweiligen Auftrag vereinbart wurden. Es gilt der jeweils gültige Anzeigentarif des Mediums. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über die jeweiligen Gesamtkosten zu informieren.

Die bernhardt – consulting ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, sowie behält sich die bernhardt – consulting vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder rechtlichen Schwierigkeiten, von der
Durchführung von Aufträgen zurückzutreten, dies auch bei Vorliegen eines Jahresabschlusses oder eines Abschlusses auf wiederholtes Erscheinen von Anzeigen.

 

Die bernhardt – consulting behält sich vor, die Entgegennahme von Aufträgen von einer allfälligen Vorauszahlung abhängig zu machen. Wird die Leistungserbringung aus periodenbezogenen Verträgen aus Gründen unmöglich, die nicht von bernhardt – consulting zu vertreten sind (z.B. Konkurs, Liquidation, etc... des Mediums), hat der Auftraggeber gegenüber bernhardt – consulting keinen Anspruch auf aliquote Rückzahlung von bereits pauschal für die gesamte Vertragslaufzeit geleisteten Entgelten. In diesem Fall hat der Auftraggeber seine Ansprüche direkt gegenüber jenen Personen oder Gesellschaften geltend zu machen, die die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verursacht haben.

 

14.2. Wünscht der Auftraggeber Werbemittelproduktionen, wie z.B. Anzeigen, unter Heranziehung von eigenen Druckunterlagen, so hat er diese rechtzeitig in der für das jeweilige Medium oder jeweiligen Lieferanten bzw. Produzenten erforderlichen Übermittlungsform bereitzustellen. bernhardt – consulting haftet nicht für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen. bernhardt – consulting haftet nicht für die Druckqualität, insbesondere nicht für geringfügige Farbabweichungen gegenüber einer Original-Farbvorlage. bernhardt – consulting ist nicht verpflichtet, Druckunterlagen aufzubewahren. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an diesen übermittelt. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Kosten, die durch erhebliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführung von Anzeigen oder anderen Werbemitteln sowie der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wird eine Anzeige nach Layout gestaltet bzw. wird die vorgeschriebene Schriftgröße eingehalten und reicht die bestellte Anzeigengröße nicht aus, so muss die volle Abdruckhöhe bezahlt werden.

bernhardt – consulting haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit von veröffentlichten Texten in Anzeigen oder anderen Werbemitteln. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Anzeige einschließlich sämtlicher Grafiken gegen keinerlei gesetzliche Bestimmung verstößt und frei von Rechten Dritter ist.

 

Sollte bernhardt – consulting aufgrund einer derartigen Gesetzes- oder Vertragsverletzung, verursacht durch den Auftraggeber, in Haftung gezogen werden, so ist der Auftraggeber gegenüber bernhardt – consulting zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bernhardt – consulting aufgrund von durch den Auftraggeber verursachten Wettbewerbs- bzw. Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverstößen entstehen, insbesondere für sämtliche Folgeschäden wie Einschaltkosten für Gegendarstellungen, deren Veröffentlichung bernhardt – consulting vom Gericht aufgetragen wurde, verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche welcher Art immer aus Veröffentlichungen von Urteilen oder Mitteilungen nach dem Mediengesetz inklusive sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.

 

14.3. Eine Zurückziehung bzw. Abänderung von Aufträgen ist grundsätzlich nur nach Zustimmung des jeweiligen Mediums möglich. Dabei entstehende Kosten werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Stornos bzw. Änderungen müssen vom Auftraggeber umgehend schriftlich bestätigt werden.

 

14.4. Werden Aufträge oder Änderungen betreffend Anzeigen oder anderer Werbemittel telefonisch mitgeteilt, so haftet bernhardt – consulting nicht für allfällige Hörfehler.

 

bernhardt – consulting haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch das Nichterscheinen einer Anzeige an einem bestimmten Tag bzw. durch Druck- und Satzfehler entstehen. Der Auftraggeber ist mit der Übernahme der Rechtschreibung und des Sprachgebrauchs des jeweiligen Mediums einverstanden.

 

bernhardt – consulting ist zur Vornahme von Wortkürzungen berechtigt, die den Sinn der Anzeige nicht verändern. Platzierungswünsche sind nur im Fall der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend. Bei Wortanzeigen können Platzierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden. Konkurrenzausschlüsse auf einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite werden nach Möglichkeit beachtet, der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Mängelrügen sind bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige geltend zu machen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einschaltung einer Ersatzanzeige. Im Übrigen haftet bernhardt – consulting nur für vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursachte Fehler und nur bis zur Höhe der Kosten des konkreten Auftrages.

 

14.5. Die an präsentierten Konzeptinhalten (Ideen, Layouts, Headlines, Texte, Scribbles) bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei bernhardt – consulting. Die bernhardt – consulting ist berechtigt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise von Dritten erfüllen zu lassen.


 

15. Gemeinsame Bestimmungen

 

Die von bernhardt – consulting ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt auf dem von bernhardt – consulting bekannt gegebenem Konto gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfalle werden sofort
fällige Verzugszinsen in der Höhe von 8 % per anno für die gesamte Verzugsdauer verrechnet. Insbesondere können laufende oder weitere Aufträge des säumigen Schuldners bis zur Bezahlung der fälligen Beträge zurückgestellt werden. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die bei bernhardt – consulting anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten, Barauslagen aus welchem Titel auch immer, zu bezahlen. Des Weiteren hat der Auftraggeber neben allfälligen  gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten eines Anwalts oder Inkassobüros, insbesondere jedoch die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBL.Nr. 141/1996, zu vergüten.


Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.


Rechnungsreklamationen müssen schriftlich erfolgen und werden nur innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Änderungen der Anzeigenpreise treten auch für die laufenden Aufträge sofort in Kraft. Im Falle der Anwendung des Reverse Charge durch den ausländischen Unternehmer verpflichtet sich dieser, diesen Umsatz im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen und seinem Finanzamt zu melden. Eine evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Leoben.


 

16. Schlussbestimmungen

 

16.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

16.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

16.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist Fehring, 8350. Für Streitigkeiten ist das Bezirksgericht 8330, Feldbach  zuständig.

 

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:


 

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts- Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts- Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

 

(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.



Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) Rechtsberater/In, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.



 

Quelle:

1. Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie

 

Wiedner
Hauptstraße 63

A-1045
Wien


T: +43-(0)590900-3540

 

F: +43-(0)590900-3178


 

2. Homepage
der Wirtschaftskammer Österreichs